Lärmschutzfensterpraxis ade!

Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit hat das Bundesgericht am 16. März einen einschneidenden Entscheid zur Lärmschutz-Praxis gefällt, der die Spielräume im Wohnungsbau stark einschränken wird. Das Gericht hat die relativ liberale «Lärmschutzfenster-Praxis» für gesetzwidrig erklärt, wonach ein lärmabgewandtes Fenster pro Wohnraum genügt, um die Lärmschutzvorgaben zu erfüllen. Diese Praxis war bislang in rund der Hälfte der Schweizer Kantone verbreitet. Sie hat es Architekten erlaubt, auch an lärmigen Standorten Wohnräume zur Strasse anzuordnen. Mittels Fenstern an lärmgeschützten Loggien und anderen Entwurfsideen liess es sich vermeiden, ganze Strassenfronten als verschlossene Rückseiten auszubilden.

Das Bundesgericht pocht jedoch auf die Vorgabe der Lärmschutzverordnung, wonach die Grenzwerte für Lärmimmissionen an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden müssen. Die Lüftungsfenster-Praxis führe «zur Aushöhlung des vom Gesetzgeber bezweckten Gesundheitsschutzes», denn sie könnte Bauherren und Architekten dazu einladen, aus Kostengründen auf weitergehende Massnahmen zur Lärmbeschränkung zu verzichten. Das Gericht befürchtet also, dass es sich die Architekten zu einfach machen.

Dieser implizite Vorwurf geht an die Juristen zurück: Ihr Entscheid begrenzt die entwerferischen Spielräume und könnte zur gestalterischen Verarmung von Strassenräumen beitragen. Sie zwingen dazu, das private Leben vom öffentlichen Raum abzuwenden. Das ist umso stossender, als die engen Vorgaben nicht im vom Parlament (1983) beschlossenen Umweltschutzgesetz geregelt sind, sondern nur in der Lärmschutzverordnung, die von der Verwaltung ausgearbeitet wurde. Da das Urteil anhand dreier geplanter Einfamilienhäuser in der Agglomeration und nicht etwa anhand eines grösseren Wohnbauprojekts gefällt worden ist, fehlte vermutlich die Argumentation der Architekten in diesem Entscheid. Die Verbände SIA und BSA sind aufgerufen, sich in diese Debatte einzumischen.

— Daniel Kurz
© pool Architekten, Baugenossenschaft Zurlinden, Zürich
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